Ablauf des Feststellungsverfahrens
Das folgende Ablaufschema stellt allgemein das Verfahren dar [Grundlage ist die Handreichung zur Durchführung des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens (Land Brandenburg)].
1. Schritt
Antragstellung
Der Antrag auf die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann von den Eltern, der Schülerin bzw. dem Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres, der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter der allgemeinen Schule
oder der Förderschule gestellt werden. Im vorschulischen Bereich kann dies bis zu einem Jahr vor Beginn der Schulpflicht über die für den Wohnort zuständige Grundschule oder direkt bei dem staatlichen Schulamt erfolgen. Werden fachärztliche Diagnosen als ein wichtiger Bestandteil der Antragstellung benannt, sind diese mit dem Antrag einzureichen.
Die schulische Elternberatung und Berichte der Kindertagesbetreuung/der Schule sind weitere Bestandteile der Antragstellung.
2. Schritt
Beauftragung durch das staatliche Schulamt
Liegen alle erforderlichen Unterlagen vollständig vor, beauftragt das staatliche Schulamt das Diagnostische Team der zuständigen Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle mit der Durchführung des Verfahrens.
3. Schritt
Elternberatung und Kind-Umfeld-Diagnostik
Aufgaben des beauftragten Diagnostik-Teams der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle:
- Sichtung der aktuellen Datenlage, Kontaktaufnahme mit den Eltern, Durchführung des Elterngesprächs mit der Schullaufbahnberatung,
- Kooperation mit der Schule und ggf. der Kindertagesbetreuung und anderen Diensten, Beratung von Erziehern und Lehrkräften,
- Erfassen des derzeitigen Lern- und Entwicklungsstandes (gezielte Beobachtung des Kindes in seiner Lerngruppe, Lernstandsanalysen, informelle Testverfahren)
- Auswahl, Durchführung und Auswertung standardisierter Testverfahren, Fragebögen bzw. förderschwerpunktspezifischer Dokumentationsbögen,
4. Schritt
Sonderpädagogische Stellungnahme und Förderausschusssitzung
Die in der Kind-Umfeld-Diagnostik gewonnenen Ergebnisse werden vom Diagnostik-Team unter Einbeziehung der vorliegenden Berichte und ggf. fachärztlicher Diagnosen in einer sonderpädagogischen Stellungnahme zusammengefasst.
Allgemein weist die Stellungnahme folgende, förderschwerpunktübergreifende Gliederung auf:
- Persönliche Daten
- Anlass der Untersuchung und Fragestellung
- Informationsquellen
- Darstellung der für die Empfehlung relevanten Informationen
- Interpretation der Untersuchungsergebnisse
- Beantwortung der Fragestellung und Empfehlung
- Wesentliche Hinweise zur Förderung
Zu den weiteren Aufgaben gehören die Vorbereitung und Leitung des Förderausschusses durch das Diagnostische Team.
Der Förderausschuss erarbeitet die Bildungsempfehlung mit Aussagen und Empfehlungen zum Lernort, zur Jahrgangsstufe, zum anzuwendenden Rahmenlehrplan, zu den Förderinhalten, ggf. einer Befristung der Entscheidung des staatlichen Schulamtes und soweit erforderlich zum Nachteilsausgleich.
Der Förderausschuss kann zu folgenden Ergebnissen kommen:
- Festlegungen zur Förderdiagnostischen Lernbeobachtung (nur für die Förderschwerpunkte Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache): Es wird in Auswertung der bisherigen Ergebnisse sonderpädagogischer Förderbedarf vermutet. Die Stufe II des Feststellungsverfahrens wird eingeleitet. Das Kind erhält im Rahmen der förderdiagnostischen Lernbeobachtung (FdL) Förderung an der bisherigen/zuständigen Grundschule. Der Förderausschuss trifft Festlegungen zum Zeitraum und zu den Maßnahmen der förderdiagnostischen Lernbeobachtung.
- Es wird sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt.
- Es besteht kein sonderpädagogischer Förderbedarf.
Abschließend erfolgt die Vorbereitung der Bescheiderstellung und Weiterleitung aller Unterlagen an das zuständige staatliche Schulamt.
5. Schritt
Entscheidung des staatlichen Schulamtes
Auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses trifft das staatliche Schulamt die Entscheidung zum sonderpädagogischen Förderbedarf, der Schullaufbahn sowie ggf. einer Befristung der Entscheidung. Es ergeht ein Bescheid. Zum Erstellen des Bescheids wird die vollständige Akte an das zuständige staatliche Schulamt weitergeleitet.